Seit 01.07.2022
Seit 01.07.2022 ist die „Ehe für alle“ in Kraft. Seither können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Neue eingetragene Partnerschaften können nicht mehr begründet werden. Somit ist das Vermögensrecht nur noch auf bestehende eingetragene Partnerschaften anwendbar.
Eingetragene Partnerschaften, die vor dem 01.07.2022 eingegangen wurden, können entweder beibehalten oder in eine Ehe umgewandelt werden.
Vor 01.07.2022
Seit 01.01.2007 ist das Partnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare in Kraft.
Ordentlicher Güterstand = Die Gütertrennung
Bei eingetragenen Partnerschaften sieht das Gesetz den Güterstand der Gütertrennung vor. Es sei denn, die Partner treffen eine andere Vereinbarung.
Somit bleiben das Vermögen und die Schulden jeweils jeder Person. Dieser Umstand kann von Todes wegen zu grossen Problemen führen, denn verstirbt eine Person, so ist es in den meisten Fällen so, dass die überlebende Person aufgrund der Gütertrennung keinen Anspruch auf das Erbvermögen seines verstorbenen Partners hat.
Durch einen Vertrag kann jedoch ein anderer Güterstand beschlossen werden. Dies macht im Erbrecht sehr grossen Sinn, denn somit kann dem Partner den grösstmöglichen Teil des Nachlasses vor Erbteilung zugewiesen werden.
Es bestehen folgende möglichen Regelungen in einem Vermögensvertrag:
- Die Errungenschaftsbeteiligung – mit Meistbegünstigung
- (Die Gütergemeinschaft)
Diese ist bislang im Partnerschaftsgesetz nicht vorgesehen, ob sie trotzdem möglich ist, ist unter Juristen umstritten.


