Das mündliche Testament oder auch Not-Testament genannt ist nur zulässig, wenn jemand in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt. Dabei kann der letzte Wille vor zwei Zeugen bekannt gegeben werden.
Sollte trotzdem eine Situation der beschriebenen Art entstehen, so hat die testierende Person gegenüber zwei Zeugen ihren letzten Willen zu erklären und muss denselben den Auftrag erteilen, den letzten Willen
beim Gericht beurkunden zu lassen. Einer der Zeugen muss darauf die Verfügung unter Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Errichtung niederschreiben. Beide Zeugen müssen die Verfügung unterschreiben und sie beim Gericht mit der Erklärung abgeben, die
testierende Person habe ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit in der beschriebenen Notlage den letzten Willen mitgeteilt. Stattdessen können die Zeugen auch das ganze Testament und die weiteren Angaben bei Gericht zu Protokoll geben.
Für die Entgegennahme und Protokollierung von Nottestamenten ist das für den Wohnort zuständige Bezirksgericht zuständig.
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